Liebe Mitmenschen (besonders gemeint sind heute die juristisch gebildeten….. ;-))
Die .garage berlin, deren Geschäftsführer ich zu sein die Ehre habe, verschickt einmal im Monat einen Newsletter per Mail. Der Personenkreis besteht aus Netzwerkpartnern, ehemaligen Gründern und sonstigen Interessierten. Wenn jemand den Newsletter nicht mehr möchte, löschen wir ihn unverzüglich aus dem Verteiler. Allerdings kann man sich durch einen einfachen „Klick“ auch selbst aus- und wieder eintragen…..
Heute nun erreichte uns eine heftige Mail einer (sehr unzufriedenen) ehemaligen Kundin (die wir auch schon selbst aus dem Verteiler ausgetragen / gestrichen haben ). Meine Frage an die Juristen in meinem Netzwerk: Wie ist damit umzugehen?
Was machen wir, wenn sie sich – ganz schräg gedacht – wieder für den Newsletter anmeldet und dann behauptet, wir hätten sie hinzugefügt? Ein jeder Externe kann sich ja über den Archiv-Link und „subscribe“ selbsttätig hinzufügen (und entfernen…).
Für hilfreiche Rückmeldungen danke ich im voraus – selbstverständlich revanchiere ich mich bei nächster Gelegenheit!
Nachfolgend die Mail:
Sehr geehrte Damen und Herren,
am 15.10.14 erhielt ich zum wiederholten Mal unverlangte Werbe-E-Mails auf meinen beruflich genutzten E-Mail-Account xxxxx@gmx.net, der auf die Website unter „www.garageberlin.de“ verweist, für die Sie rechtlich verantwortlich sind.
Mehrfach habe ich Sie in Vergangenheit per Antwort-E-Mail darauf hingewiesen dass ich keine Post aus Ihrem Haus wünsche, weder in digitaler noch in Papierform.
Wie Ihnen sicher bekannt ist, stellt die Werbung mittels E-Mail eine unzulässige Belästigung im Sinne von §§ 823, 1004 BGB dar, da sie die Aufmerksamkeit des Betroffenen über Gebühren hinaus in Anspruch nimmt und zu einer unzumutbaren Belastung des Privat- und Arbeitsbereichs führt. Bei dem Versand auf beruflich genutzten Mail-Accounts liegt zudem ein zielgerichteter Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gemäß § 823 Abs. 1 BGB vor. Dies ergibt sich bereits aus § 7 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil 11.03.2004 – I ZR 81/01; BGH, Beschluss vom 20.05.2009 – I ZR 218/07; BGH, Beschluss vom 10.12.2009 – I ZR 201/07).
Ich fordere Sie daher auf, bis
Montag, den 27.10.2014, 12.00 Uhr hier eingehend,
eine Unterlassungserklärung dergestalt abzugeben, es bei Meidung einer Vertragsstrafe von € 5.100,00 für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen, an die E-Mail-Adresse xxxxx@gmx.net Werbenachrichten per E-Mail zu versenden.
Ein Muster für eine solche Unterlassungserklärung finden Sie anbei.
Sollten Sie innerhalb der gesetzten Frist nicht die Unterlassungs- und Datenschutzerklärung abgegeben haben, so werde ich unverzüglich gerichtliche Schritte gegen Sie einleiten.
Mit freundlichen Grüßen
Hallo! Ich bin auch keine Juristin ( super, dass das gefragt war 😉), vermute, dass das ähnlich ist wie mit Abmahnungen im Internet. Pro Monat so eine Aktion und man braucht nicht mehr arbeiten zu gehen. Böse. Ich werde das heute Abend sofort an einen Rechtsanwalt bzw Richterin weiterleiten. Mir fällt ein, mein “ juristischer“ Bekanntenkreis ist ja noch grösser. Das müsste sich regeln lassen! Bis ganz bald! Grüße czander
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Vielen Dank liebe Frau Zander – bin gespannt was die Juristen sagen 🙂 HG Thomas Mampel
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Hallo Thomas – bin zwar kein Volljurist, aber als Ex-Projektleiter im Bereich Sales via Internet wenigstens einigermaßen bewandert. Nachdem ich das gelesen habe würde ich erst mal prüfen ob diese Adresse wirklich über den Verteiler rausgegangen ist. Ist dem so – dann schnellstens raus. Unterlassungserklärung würde ich schon mal gar nicht unterschreiben – aber die nette Dame bitten, die erhaltene Mail zwecks Prüfung an euch weiterzuleiten. Da kann man ja sehen über welchen Verteiler und vor allem WANN die Mail verschickt wurde. Wäre nicht die Erste, die versucht mit dieser Masche Geld zu schinden. Newsletter sollten nur über doppelte Bestätigung verschickt werden können. Das von Herrn Schmidt erwähnte „double opt-in“ – also zum einen durch Eingabe der Email-Adresse und zum andern durch eine Mail an eben diese registrierte Adresse zwecks Bestätigung. Damit ist sichergestellt, dass nicht irgendein Fremder wahllos über das Webportal Newsletter an ihm bekannte Mailadressen versenden kann.
Wie Herr Schmidt schon schrieb könnte es eine Doublette sein – also eine alte (oder andere Mail-Adresse), die auf die aktuelle weitergeleitet wird. Das könnt Ihr natürlich nicht wissen – insofern kann euch da auch kein Vorwurf gemacht werden.
Inwiefern gerichtliche Schritte geltend gemacht werden können weil man die Unterlassungserklärung nicht unterschreibt kann ich nicht sagen. Es fehlt mir da so ein bisschen die Logik. Normalerweise würde man eine erste Mail schreiben, mit der Aufforderung aus dem Verteiler genommen zu werden und erst in einer zweiten die Androhung der Unterlassungserklärung. Ob es überhaupt rechtlich zulässig ist in einer Mail sowohl die Aufforderung zur Unterlassung, geldwerte Unterlassungserklärung und gerichtliche Schritte zu vereinen – das kann aber nur ein Anwalt wissen.
Was ich aber nicht ganz verstanden habe ist der Archiv-Link, der von jedem reaktiviert werden kann. Stehe da so ein bisschen auf dem Schlauch, was Du damit meinst..
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Vielen Dank für die ausführliche Rückmeldung …die von Dir erwähnten Schritte werden wir mal machen / überprüfe – gute Hinweise! Was meinst Du mir „Archiv-Link“….? Ich stehe auch gerade auf dem Schlauch 😉
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Hab wohl gerade Blödsinn geschrieben, die Aussage “Jeder Externe kann sich ja über den Archiv-Link und „subscribe“ selbsttätig hinzufügen (und entfernen…).” ist natürlich RICHTIG. Bin also ebenso ratlos.
😦
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Hallo Herr Schmidt – das mit der Weiterleitung, wäre eine interessante Option….. Ich werde das mal prüfen (lassen), soweit dies im Rahmen unserer Möglichkeiten geht….. VG Thomas Mampel
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Bin ja kein Jurist, kann also nur einen technischen Hinweis geben: „Jeder Externe kann sich ja über den Archiv-Link und „subscribe“ selbsttätig hinzufügen (und entfernen…).“
Eigentlich nicht, denn durch das Doppelte Opt-in-Verfahren kann nur der tatsächliche Empfänger sich ein- oder austragen: ich trage mich im ersten Schritt ein und BESTÄTIGE aus der angegebenen E Mail Adresse heraus, dass ich es auch wirklich will. Ebenso läuft es mit dem Austragen.
Eigentlich schützt diese Möglichkeit Sie doch auch juristisch: die gute Frau muss sich nur austragen, und NUR SIE KANN es tun. Aber, wie gesagt, bin kein Jurist.
Ein häufiges Problem sind weitergeleitete Mails: vielleicht ist sie mit einer alten, vergessenen Adresse im Verteiler. Diese Adresse ist so eingestellt, dass alle Mails an ihre aktuelle weitergeleitet werden.
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